GESCHMACKSMUSTER


Geschmacksmuster ist für Schutz von äußerem Erzeugnisaussehen (Design) bestimmt, das neu ist und individuellen Charakter hat. Schutz von registriertem Geschmacksmuster dauert 5 Jahre von Eingansdatum des Geschmacksmusters und kann wiederholt verlängert sein für die Zeit von 5 Jahren bis auf Gesamtzeit von 25 Jahren. Auslandsschutz zu sichern ist durch Anmeldung ins Ausland möglich. 


Schutz in EU Ländern kann man durch ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmackmuster zu sichern, um deren Einschreibung durch Anmeldung man bei der Amt der Europeisches Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) in Akante, Spanien ersucht. 


Geschmacksmuster kann man auch in anderen Staaten der Welt durch internationale Einschreibung aufgrund der Haag-Vereinbarung bei Internationaler Organisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Genf, aufgrund einer Anmeldung, zu schützen. 


Priorität (die Bevorrechtigung nach dem Anmeldungsdatum) kann man in einer Auslandsanmeldung binnen 6 Monaten vom Eingabe der Prioritätsanmeldung zur Geltung bringen.