GEOGRAFISCHE BEZEICHNUNGEN
sind Landsgebietsnahmen die für Bezeichnung von Produkten, die von diesem Landsgebiet stammen benutzt sind, sofern diese Produkte spezifische Qualität, Ruf, oder andere Eigenschaften haben, die kann man zu dieser geografischen Provenienz zuschreiben und wenn Produktion oder Verarbeitung oder Vorbereitung solcher Produkten in begrenztem Landsgebiet stattfindet.
Nach der Verordnung der EU Rat Nr. 510/2006 vom 20.3.2006, Anträge um Registrierungen von Ursprungsbezeichnungen oder geographischen Bezeichnungen landwirtschaftlicher Produkten und Lebensmittel, nach Erörterung der Anmeldung durch nationaler Amt für Schutz der Industrieeigentum, werden durch EU Kommission für Landwirtschaft und ländliches Entwicklung genehmigt und registriert. Solche Bezeichnung ist in der ganzen EU geschützt. Obengenannte Verordnung ist für Weinprodukte und Branntweine, ausschließlich Essig, nicht gültig.